Das Landratsamt übt die Rechtsaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften aus. Der Regierung obliegt die Rechtsaufsicht über die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. Das Staatsministerium des Innern ist Rechtsaufsichtsbehörde der Bezirke.
Bei Rechtsformen der kommunalen Zusammenarbeit (kommunale Arbeitsgemeinschaften, Zweckvereinbarungen, Zweckverbände, gemeinsame Kommunalunternehmen) ist Rechtsaufsichtsbehörde das Staatsministerium des Innern, wenn ein Bezirk beteiligt ist, die Regierung, wenn ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde beteiligt ist, und das Landratsamt, wenn nur kreisangehörige Gemeinden beteiligt sind.
Der Sinn der staatlichen Aufsicht liegt darin, die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten, zu fördern und zu schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der entsprechenden Organe zu stärken.
Rechtswidriges Handeln bzw. rechtswidriges Nichttätigwerden kann die zuständige Aufsichtsbehörde beanstanden und nötigenfalls korrigieren. Außenstehende Dritte, insbesondere auch Bürger, haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf aufsichtliche Maßnahmen und die Beteiligung an solchen Verfahren.